der Evangelischen Jugend im Dekanat Schwabach
Wittelsbacherstraße 4
91126 Schwabach
Tel. (09122) 9256-410
Fax (09122) 9256-42
1. Anmeldung und Vertragsabschluss
Ihre schriftliche Anmeldung richten sie bitte an den in der Ausschreibung benannten Veranstalter. Die Veranstalter sind in der Freizeitausschreibung benannt.
Mit der Anmeldung wird dem Veranstalter der Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der in der Ausschreibung genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich angeboten. Die Anmeldung soll über das Anmeldeformular(digital) auf der Homepage des Veranstalters erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von einem Erziehungsberechtigten zu tätigen. Der Reisevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Veranstalter schriftlich bestätigt worden ist.
2. Zahlungen
Nach Empfang der Reisebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe der in der Freizeitausschreibung bzw. Anmeldebestätigung angegebenen Summe zu bezahlen. Die Anzahlung wird auf den Freizeitpreis angerechnet. Eine Nichtbezahlung der Anzahlung bewirkt keine Aufhebung des Reisevertrages. Der Restbetrag ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart worden ist, spätestens sechs Wochen vor Freizeitbeginn fällig. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers (im Folgenden TN) auf Inanspruchnahme der Reiseleistung.
Über die Anzahlung sowie die Restzahlung erbitten wir eine Einzugsermächtigung. Für Einzugsermächtigungen gelten folgende Termine: a) Die Anzahlung mit Erhalt der Reisebestätigung b) Die Restzahlung 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme.
3. Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich ausschließlich aus der Freizeitausschreibung, allen darin enthaltenen Hinweisen und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Anmeldebestätigung.
Im Preis enthalten sind: Leitung, Unterkunft, Verpflegung und Fahrt, wenn nicht anders vermerkt. Für nicht in Anspruch genommene Leistungen kann keine Rückvergütung gewährt werden.
Vermittelt der Veranstalter im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistung, soweit in der Reiseausschreibung bzw. dem Infobrief auf die Vermittlung dieser Fremdleistung ausdrücklich hingewiesen wird.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Freizeit nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter verpflichtet sich, den TN über Leistungsänderungen und -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies möglich ist.
Der Veranstalter ist berechtigt, den Freizeitpreis im gesetzlich zulässigen Rahmen nach Maßgabe der folgenden Regelung zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Freizeitbeginn ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Für ein Erhöhungsverlangen gilt, dass sich der Freizeitpreis um den Betrag erhöht, wie sich die Beförderungskosten, Hafen- oder Flughafengebühren, sowie Änderungen der Wechselkurse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöht haben. Der Veranstalter hat den TN unverzüglich, spätestens 20 Tage vor Reiseantritt über eine Preiserhöhung zu unterrichten. Eine Erhöhung nach diesem Zeitpunkt ist unzulässig. Falls Preiserhöhungen 5% übersteigen, ist der TN berechtigt, ohne Gebühr vom Reisevertrag zurückzutreten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
Tritt der TN aufgrund einer Leistungs- oder Preisänderung vom Reisevertrag zurück, werden die vom Teilnehmer an den Veranstalter geleisteten Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.
4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der TN einzelne Freizeitleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Der Veranstalter bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den Veranstalter erstattet worden sind. Wird bei Freizeiten, die mit gemeinsamer Fahrt ausgeschrieben sind, auf die Inanspruchnahme der Fahrt als Leistung verzichtet, kann der Freizeitpreis nicht ermäßigt werden.
5. Rücktritt durch die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer
Der TN kann bis zum Freizeitbeginn jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veranstalter vom Reisevertrag zurücktreten. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
In jedem Fall des Rücktritts durch den TN steht dem Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung zu:
bis 40 Tage vor Freizeitbeginn pauschal 15 Euro
39 bis 30 Tage vor Freizeitbeginn 20% des Freizeitpreises
29 bis 15 Tage vor Freizeitbeginn 50% des Freizeitpreises
ab 14 Tage vor Freizeitbeginn 75% des Freizeitpreises
ab 3 Tage vor Freizeitbeginn 100% des Freizeitpreises
Dem TN ist es gestattet, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Freizeit ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der TN zur vollen Bezahlung des Freizeitpreises verpflichtet bleibt.
Der Veranstalter kann im Falle des Rücktritts eine von den vorstehenden Pauschalen abweichende, konkret berechnete Entschädigung verlangen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine Aufwendungen zu belegen.
Reiserücktrittskostenversicherung: Bitte beachten Sie, dass in unseren Teilnehmerpreisen keine Reiserücktrittskostenversicherung eingeschlossen ist. Da wir im Falle Ihres Rücktritts, zu dem Sie vor Reisebeginn jederzeit berechtigt sind, Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 5 unserer Teilnahmebedingungen erheben, empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für alle Fragen betreffend der Reiserücktrittskostenversicherung die von Ihnen beauftragte Versicherungsgesellschaft die Ansprechpartnerin ist.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn der TN die Durchführung der Freizeit ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters bzw. der von ihm eingesetzten Freizeitleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Bei Minderjährigen ist der Veranstalter berechtigt, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des TN den Reisevertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält der Veranstalter den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom Veranstalter eingesetzten Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Veranstalters in diesen Fällen wahrzunehmen.
Kann eine Freizeit aus zwingenden Gründen nicht durchgeführt werden (z.B. polit. Unruhen, Naturkatastrophen, Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl), so kann der Veranstalter bis zu 4 Wochen vor Freizeitbeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der TN erhält dann alle bis dahin eingezahlten Freizeitbeträge umgehend zurück.
Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten: Der Veranstalter ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
Ein Rücktritt des Veranstalters später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
7. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Veranstalter informiert den TN in der Reiseausschreibung über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind.
Der Veranstalter informiert den TN über wichtige Änderungen der in der Freizeitausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschrift vor Antritt der Reise.
Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der TN den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
Der TN ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlungen von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalter bedingt sind.
8. Obliegenheiten des Teilnehmers, Ausschlussfristen, Kündigung durch den Teilnehmenden
Der TN ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom Veranstalter in Form des Informationsbriefes vor Freizeitantritt zugehen, verpflichtet.
Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (Par. 651 d Abs. 2 BGB) hat der TN dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom Veranstalter eingesetzten Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
Wird die Freizeit infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der TN im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag zweckmäßigerweise schriftlich kündigen. Dies gilt auch, wenn dem TN die Freizeit infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Freizeiten hat der TN innerhalb eines Monates nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Freizeit gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der TN Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
9. Haftung
Die vertragliche Haftung des Veranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Freizeitpreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck.
10. Öffentlichkeitsarbeit
Bilder und Filme, die während einer Maßnahme gemacht werden, dürfen vom Veranstalter für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung in eigener Sache verwendet werden. Der Teilnehmer kann jederzeit durch Erklärung dem Veranstalter gegenüber dieses Recht entziehen.
11. Verjährung, Sonstiges
Vertragliche Ansprüche des TN verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Hat der TN solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.
Stand: Januar 2022